Daneben besteht nach Art. 61 Abs. 1 BVG eine kantonale Aufsichtsbehörde. Diese Aufsichtsbehörde wacht gemäss dem Einleitungssatz von Art. 62 Abs. 1 BVG über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der zweckgemässen Verwendung des Vorsorgevermögens. Die Umschreibung der Aufgaben von Art. 62 Abs. 1 lit. a-e BVG ist nicht abschliessend (CHRISTINA RUGGLI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 62). Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG sieht dabei im Sinne einer Generalklausel vor, dass die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (CHRISTINA RUGGLI, a.a.O., N. 18 zu Art.