BVG sind die Kantone verpflichtet, ein Gericht zu bezeichnen, das im Rahmen eines Klageverfahrens Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten beurteilt. Als klagbar gilt ein Anspruch, wenn sich die Person des Begünstigten und die Leistung aus Gesetz, Reglement oder spezieller Leistungszusage objektiv bestimmen lassen (BRUNO LANG, a.a.O., S. 748). Wesentlich ist, dass es sich um eine Streitigkeit im aktuellen Einzelfall handeln muss (ULRICH MEYER, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in: ZSR, Band 106 1987, S. 613).