5. Die Beklagte sei zu verpflichten, zuzüglich zu den Forderungen gemäss Ziff. 1, 2 und 3, den sich nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 4 ergebenden Betrag respektive durch den Kläger noch zu beziffernden Betrag, zuzüglich 5% Zins p.a. seit Fälligkeit, zu bezahlen. Nachklage vorbehalten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 26. September 2024 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Begehren des Klägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) des Klägers."