3. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf die Beträge gemäss Ziff. 1 und 2 ein Verzugszins in Höhe von 5% p.a. ab 29. Juni 2019, eventualiter ab 4. September 2019, nachzuzahlen und der Freizügigkeitsstiftung G._____, Q._____, IBAN ccc, mit der Bemerkung: A._____, zu überweisen. 4. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung im Wiederholungsfalle gemäss Art. 292 StGB (Busse CHF 10'000) zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden (Teil-)Urteils zur Erstellung einer Übersicht über die Entwicklung und den Stand des Freizügigkeitsvermögens zu gewähren: