Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.16 / mg / nl Art. 78 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Kläger A._____ Beklagte Compacta Sammelstiftung BVG, Tellistrasse 55, 5000 Aarau vertreten durch Franziska Bur, Advokatin, c/o BaselLegal GmbH, Aeschengraben 29, 4051 Basel Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Kläger war vom 1. September 2008 bis zum 31. De- zember 2018 bei der C._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der PK-AETAS, BVG Sammelstiftung (nachfolgend: PK-AETAS), im Rah- men der beruflichen Vorsorge versichert. Infolge der rückwirkend per 1. Ja- nuar 2021 erfolgten Fusion der PK-AETAS mit der Beklagten am 4. März 2022 gingen alle Rechte und Pflichten aus dem Vorsorgevertrag auf die Beklagte über. 2. 2.1. Am 20. Mai 2024 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte und stellte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die fehlende Verzinsung für Plan aaa in Höhe von CHF 2'811.57 und für Plan bbb in Höhe von CHF 3'164.13 nachzuzahlen und der Freizügigkeitsstiftung G._____, Q._____, IBAN ccc, mit der Bemerkung: A._____, zu überweisen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den fehlenden Betrag für Plan bbb in Höhe von CHF 1'056.75 zzgl. 1% Zins für die Dauer 01. Januar bis 31. Dezember 2018 in Höhe von CHF 10.55 zzgl. 2% Zins für die Dauer 1. Januar 2019 bis 4. September 2019 in Höhe von CHF 14.45 nach- zuzahlen und der Freizügigkeitsstiftung G._____, Q._____, IBAN ccc, mit der Bemerkung: A._____, zu überweisen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf die Beträge gemäss Ziff. 1 und 2 ein Verzugszins in Höhe von 5% p.a. ab 29. Juni 2019, eventualiter ab 4. September 2019, nachzuzahlen und der Freizügigkeitsstiftung G._____, Q._____, IBAN ccc, mit der Bemerkung: A._____, zu über- weisen. 4. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung im Wiederholungs- falle gemäss Art. 292 StGB (Busse CHF 10'000) zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden (Teil-)Ur- teils zur Erstellung einer Übersicht über die Entwicklung und den Stand des Freizügigkeitsvermögens zu gewähren: a. Auskunft über die Berechnung der Risiko-Beitragskosten pro Jahr für den Zeitraum Jahr 2008 bis 2018, b. Auskunft über die Berechnung, inkl. Beginn und Ende, der Verzin- sung der Sparbeiträge pro Jahr für den Zeitraum Jahr 2008 bis 2018, c. vollständige datenschutzrechtliche Auskunft über die Personenda- ten des Klägers, d. Zustellung aller Vorsorge-Reglemente, welche während dem Zeit- raum Jahr 2008 bis 2018 gültig waren, -3- e. Zustellung der Geschäftsberichte oder Revisionsberichte PK-AE- TAS seit der Gründung 2003 bis 2009 zzgl. Jahr 2021, f. Auskunft über die Diskrepanz in Geschäfts- und Revisionsberich- ten zu erteilen, weshalb die 100% Beteiligung E._____ AG, R, seit Jahr 2016 nicht in den Geschäfts- und Revisionsberichten publi- ziert ist, g. Auskunft über die Diskrepanz in Geschäfts- und Revisionsberich- ten zu erteilen, weshalb die 100% Beteiligung F._____ AG, S, seit Jahr 2015 nicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht publiziert ist, h. Auskunft und Klärung über die Diskrepanzen in Geschäfts- und Revisionsberichten, weshalb die Angaben zum Stiftungsrats-Prä- sidium Jahresberichten (Jahr 2012 bis 2016) nicht stimmen und über die daraus folgenden Konsequenzen, i. Auskunft und Klärung über die historischen Stiftungsratswahlen für den Zeitraum Jahr 2008 bis 2018, und j. Auskunft und Klärung über der nicht-paritätischen Zusammenset- zung des Stiftungsrates und damit verbundener Konsequenzen inkl. Legitimation und Entscheidungsbefugnissen des PK-AETAS Stiftungsrates. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, zuzüglich zu den Forderungen gemäss Ziff. 1, 2 und 3, den sich nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 4 erge- benden Betrag respektive durch den Kläger noch zu beziffernden Be- trag, zuzüglich 5% Zins p.a. seit Fälligkeit, zu bezahlen. Nachklage vorbehalten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 26. September 2024 stellte die Beklagte die folgen- den Rechtsbegehren: " 1. Die Begehren des Klägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 25. November 2024, Duplik vom 17. Januar 2025 und Triplik vom 24. Februar 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: -4- 1. 1.1. Zu prüfen ist zunächst die (von der Beklagten bestrittene) sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der mit Klage vom 20. Mai 2024 in Rechtsbegehren Ziffer 4 gestellten Auskunfts- und Editi- onsbegehren. 1.2. Die Rechtspflege im Bereich der beruflichen Vorsorge ist in der Schweiz als duales System ausgestaltet, wobei zwei separate Rechtswege beste- hen, die sich gegenseitig ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2; BRUNO LANG, Aufsichtsbehörde, Re- gistrierung und Rechtspflege, in Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 748). Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG sind die Kantone verpflichtet, ein Ge- richt zu bezeichnen, das im Rahmen eines Klageverfahrens Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtig- ten beurteilt. Als klagbar gilt ein Anspruch, wenn sich die Person des Be- günstigten und die Leistung aus Gesetz, Reglement oder spezieller Leis- tungszusage objektiv bestimmen lassen (BRUNO LANG, a.a.O., S. 748). We- sentlich ist, dass es sich um eine Streitigkeit im aktuellen Einzelfall handeln muss (ULRICH MEYER, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in: ZSR, Band 106 1987, S. 613). Daneben besteht nach Art. 61 Abs. 1 BVG eine kantonale Aufsichtsbe- hörde. Diese Aufsichtsbehörde wacht gemäss dem Einleitungssatz von Art. 62 Abs. 1 BVG über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der zweckgemässen Verwendung des Vorsorgevermögens. Die Umschrei- bung der Aufgaben von Art. 62 Abs. 1 lit. a-e BVG ist nicht abschliessend (CHRISTINA RUGGLI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 62). Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG sieht dabei im Sinne einer Generalklausel vor, dass die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur Behe- bung von Mängeln trifft (CHRISTINA RUGGLI, a.a.O., N. 18 zu Art. 62 BVG). Als Mangel im Sinne von Art. 62 lit. d BVG ist unter anderem auch eine nicht ordnungsgemässe Geschäftsführung zu subsumieren, worunter auch eine Nichtbeachtung der Paritätsvorschriften fällt (CHRISTINA RUGGLI, a.a.O., N. 19 zu Art. 62 BVG). Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG ist den Versicherten auf Anfrage die Jahres- rechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vor- sorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die De- ckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben. Nach Art. 62 Abs 1 lit. e BVG ist für die Beurteilung von -5- Streitigkeiten betreffend das Recht des Versicherten auf Information ge- mäss den Art. 65a und 86b Abs. 2 BVG die Aufsichtsbehörde zuständig. 1.3. Was die vom Kläger beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Berechnung der Risiko-Beitragskosten pro Jahr für den Zeitraum 2008 bis 2018 (Rechtsbegehren Ziffer 4 lit. a) angelangt, ist für derartige Streitigkeiten, wie dargelegt (E. 1.2.), gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 86b Abs. 2 BVG die Aufsichtsbehörde und nicht das Versi- cherungsgericht zuständig. Hinsichtlich seines Rechtsbegehrens Ziffer 4 lit. b, gemäss welchem die Beklagte zur Erteilung von Auskunft über die Berechnung der Verzinsung der Sparbeiträge für den Zeitraum von 2008 bis 2018 verpflichtet werden soll, macht der Kläger geltend, dass Zinserträge auf Arbeitnehmer- und Ar- beitgeberbeiträge erst ab Valuta-Zahlungseingang gutgeschrieben worden seien (Klage S. 17 ff.). Damit betrifft dieses Auskunftsbegehren nicht einen konkret im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Leistungsan- spruch, sondern zielt auf eine abstrakte Kontrolle der Verzinsungspraxis der Beklagten ab. Da es sich dabei nicht um eine Streitigkeit über ein kon- kretes berufsvorsorgerechtliches Leistungsbegehren handelt (vgl. BRUNO LANG, a.a.O., S. 749), fällt die Beurteilung nicht in die sachliche Zuständig- keit des Versicherungsgerichts. Betreffend die mit Rechtsbegehren Ziffer 4 lit. c vom Kläger beantragte Ver- pflichtung der Beklagten, ihm vollständige datenschutzrechtliche Auskunft über seine Personendaten zu geben, ist festzuhalten, dass im Klageverfah- ren nach Art. 73 BVG relevante Akten zwar im Rahmen des Beweis- und Editionsverfahrens von den Parteien beschafft werden können. Hinter- grund des fraglichen Antrags ist aber eine vom Kläger geltend gemachte Verweigerung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 85b BVG durch die Be- klagte (Klage S. 19). Dies betrifft eine aufsichtsrechtliche Frage (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2018.00022 vom 18. Dezember 2019 E. 5; vgl. auch Art. 41 DSG). Das angerufene Gericht ist daher für die Beurteilung dieses Begehrens nicht zuständig. Der Kläger verlangt weiter die Verpflichtung der Beklagten zur Edition der Vorsorgereglemente der Jahre 2008 bis 2018 (Ziffer 4 lit. d) sowie der Ge- schäfts- und Revisionsberichte der PK-AETAS der Jahre 2003 bis 2009 sowie 2021 (Ziffer 4 lit. e). Die Edition solcher Dokumente durch eine Partei kann im Klageverfahren angeordnet werden, wenn diese zur Durchsetzung konkreter Leistungsansprüche erforderlich sind. Ein Bezug der fraglichen Dokumente zu einem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Leis- tungsanspruch ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Es besteht deshalb keine rechtliche Grundlage dafür, die -6- Beklagte im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens zur Herausgabe der vom Kläger verlangten Geschäfts- und Revisionsberichte zu verpflich- ten. Mit Rechtsbegehren Ziffer 4 lit. f und g verlangt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über angebliche Diskrepanzen in den Geschäfts- und Revisionsberichten hinsichtlich der 100%-Beteiligung an der E._____ AG seit 2016 sowie an der F._____ AG seit 2015. Der Klä- ger beanstandet, dass diese Beteiligungen nicht in den Geschäfts- und Re- visionsberichten publiziert seien. Zudem verlangt er Auskunft über allfällige Aktienverkäufe durch die Beklagte (Klage S. 22). Die Überprüfung der Ein- haltung von Transparenzvorschriften in Geschäftsberichten fällt in die Zu- ständigkeit der Aufsichtsbehörde, welche darüber wacht, dass die Vorsor- geeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält (vgl. E. 1.2 hiervor). Das angerufene Gericht ist daher auch für diese Begehren sachlich nicht zu- ständig. Schliesslich verlangt der Kläger in Rechtsbegehren Ziffer 4 lit. h, i und j die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft "und Klärung" über falsche Angaben zum Stiftungsratspräsidium in den Geschäfts- und Revi- sionsberichten der Jahre 2012 bis 2016 sowie über diesbezügliche Konse- quenzen, über die Stiftungsratswahlen in den Jahren 2008 bis 2018 sowie über eine angeblich nicht paritätische Zusammensetzung des Stiftungsra- tes sowie diesbezügliche Konsequenzen. Die Kontrolle und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften, wie etwa die Wahl des Stiftungsrates und des Präsidiums sowie die Einhaltung der Paritätsvorschriften, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde (Erwägung 1.2 hiervor). Das angerufene Gericht ist folglich auch für diese Begehren sachlich nicht zu- ständig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche vom Kläger gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren nicht in den Anwendungsbereich des Klageverfahrens gemäss Art. 73 BVG fallen, weshalb darauf mangels sach- licher Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Was die vom Kläger replicando "vorsorglich" für den Fall, dass das Versi- cherungsgericht für die Klage oder einzelne Klagepunkte nicht zuständig sei, beantragte Weiterleitung seiner "Anliegen an die zuständige Stelle" (vgl. Replik S. 3) betrifft, ist Art. 30 ATSG im Bereich der beruflichen Vor- sorge nicht anwendbar (BGE 141 V 162 E. 4.5.1 S. 169). Das Verfahren richtet sich gemäss § 64 Abs. 3 VRPG, unter Vorbehalt besonderer Bes- timmungen, nach Zivilprozessrecht. Zwar sieht dieses in dem seit dem 1. Januar 2025 gültigen und vorliegend anwendbaren Art. 143 Abs. 1bis ZPO eine Weiterleitungspflicht vor, diese ist jedoch gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf Fälle, in denen ein anderes Gericht zuständig ist, beschränkt (vgl. auch Botschaft zur Änderung der Schweizerischen -7- Zivilprozessordnung, BBl 2020 2697, S. 2747 f.). Es besteht somit keine rechtliche Grundlage für eine Weiterleitung der Klage an die Aufsichtsbe- hörde. 2. 2.1. Zur Begründung seines Rechtsbegehrens Ziffer 1, wonach die Beklagte zur Nachzahlung ausstehender Zinsen auf sein Freizügigkeitskonto zu ver- pflichten sei, führte der Kläger aus, er habe für die Zeit nach seinem Austritt per 31. Dezember 2018 bis zur Auszahlung per 4. September 2019 ledig- lich einen Zins von 1 % auf seine Austrittsleistung erhalten, obwohl gemäss dem PK-AETAS-Geschäftsbericht 2019 die Sparguthaben mit 2 % umhül- lend verzinst würden (Klage S. 5). Ohnehin sei die PK-AETAS mit der Zah- lung der Austrittsleistungen in Verzug gewesen, weshalb der Verzugszins- satz von 2 % für das Jahr 2019 gemäss Art. 7 FZV zur Anwendung komme (Klage S. 7). Zudem seien die Zinsen nur für 243 statt für 244 Tage berech- net worden, obwohl die Auszahlung am 4. September 2019 erfolgt sei (Klage S. 8 ff.). Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kläger habe zwar vor seinem Austritt Angaben zur Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung an eine Freizügig- keitsstiftung mitgeteilt, jedoch im Nachgang zu dieser Mitteilung die PK- AETAS kontaktiert und erklärt, er werde voraussichtlich für ein neu gegrün- detes Unternehmen tätig sein, welches ebenfalls der PK-AETAS ange- schlossen sei. Um Kosten zu vermeiden, solle auf die Auszahlung seiner Austrittsleistung an eine Freizügigkeitsstiftung verzichtet und sein Alters- guthaben dann direkt dem neuen Arbeitgeber innerhalb der PK-AETAS zu- geordnet werden. Erst später habe sich dann herausgestellt, dass es nicht zu einem Übertritt zu einem anderen angeschlossenen Arbeitgeber kom- men würde. In der Folge sei die Austrittsleistung ausbezahlt worden. Ent- sprechend sei die PK-AETAS nicht in Verzug geraten, und es seien keine Verzugszinsen geschuldet, sondern der BVG-Mindestzinssatz, welcher im Jahr 2019 1 % betragen habe (Klageantwort S. 6 f.). 2.2. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsor- gefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG). Der Verzugszinssatz ent- spricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 Satz 1 FZV). -8- 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich des Austritts des Klägers aus der PK-AETAS geht aus den Ak- ten hervor, dass der Kläger dieser mit Schreiben vom 6. November 2018 mitteilte, dass sein Arbeitsverhältnis mit der green.ch per 31. Dezember 2018 ende, und die PK-AETAS um Überweisung seines Guthabens auf ein konkret bezeichnetes Konto der Freizügigkeitsstiftung G._____ bat (KB 12). 2.3.2. Gemäss dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus ihrem EDV- System wurde darin in der den Kläger betreffenden "Hauptansicht des Ver- sicherten" folgende Information festgehalten (vgl. AB 1): "Auszahlungsbelege per Mail an aaa@aaa.ch FZL wird bis zum 31.08.2019 zurückbehalten, da evtl. Neuanschluss Firma Ende Juli 2019. TB" 2.4. Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen hat (BGE 117 V 261 E. 3b S. 263 f.). Der Untersuchungs- grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast be- griffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par- teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo- sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweis- regel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 94 zu Art. 73 BVG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts ge- nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehnisabläu- fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 126 V 353 E. 5b S. 360). 2.5. Vorliegend kann weder die Tatsachendarstellung des Klägers noch dieje- nige der Beklagten als überwiegend wahrscheinlich zutreffend betrachtet werden. Der Kläger hat zwar unbestrittenermassen mit Schreiben vom -9- 6. November 2018 schriftlich verlangt, dass sein per Austritt am 31. De- zember 2018 vorhandenes Guthaben auf ein Konto bei der Freizügigkeits- stiftung G._____ überwiesen werde (KB 12). Hingegen stützt die von der Beklagten ins Recht gelegte Aktennotiz ihre Darstellung, wonach die Aus- zahlung auf Wunsch des Klägers nicht unmittelbar nach dessen Austritt Ende 2018 erfolgte, sondern erst, als feststand, dass dessen neuer Arbeit- geber sich (entgegen den Erwartungen des Klägers) nicht ebenfalls der PK- AETAS anschliessen würde (AB 1). Mahnungen oder Anfragen des Klägers betreffend den Verbleib seiner Austrittsleistung sind keine aktenkundig, was darauf hindeutet, dass dieser tatsächlich mit dem Zuwarten der Be- klagten mit der Überweisung seiner Austrittsleistung auf das von ihm be- zeichnete Freizügigkeitskonto einverstanden war bzw. selbst darum er- sucht hatte. Es ist somit nicht erstellt, dass die Beklagte mit der Auszahlung der Austrittsleistungen in Verzug geraten ist. Der Kläger, welcher aus ei- nem allfälligen Verzug der Beklagten Rechte ableitet, trägt hierfür die Be- weislast. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Aus- trittsleistungen des Klägers mit dem BVG-Mindestzinssatz im Jahr 2019 von 1 % verzinst hat (vgl. Art. 12 BVV 2). 2.6. Soweit die Beklagte vorbringt, die Austrittsleistung sei lediglich für 243 Tage zu verzinsen, ist dies unzutreffend. Unstreitig erfolgte der Austritt per 31. Dezember 2018, womit der Zinslauf an diesem Datum beginnt (E. 2.2. hiervor). Ausweislich der Akten ist die Austrittsleistung mit Valuta vom 4. September 2019 auf dem Konto des Klägers bei dessen Freizügigkeits- einrichtung gutgeschrieben worden. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 3. September 2019 ergibt sich somit eine Zinsdauer von 244 Ta- gen (zur Zinspraxis vgl. Urteil H 148/03 des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 10. November 2003, E. 3.4, und insbesondere die Be- rechnung in E. 4, in: AHI-Praxis 2/2004, S. 106 ff.). Der Kläger hat demnach Anspruch auf eine Zinsgutschrift für 244 Tage, während ihm die Beklagte lediglich einen Zins für 243 Tage überwiesen hat (KB 7-9). Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, dem Kläger in Form einer Überweisung auf dessen Konto bei der Freizügigkeitsstiftung G._____ für den Tag, für den sie zu Unrecht keinen Zins auf dessen Austrittsleistungen bezahlt hat,1 % Zins auf die Austrittsleistungen von Fr. 413'131.35 (= Fr. 413'131.35 x 1 % x 1 ⁄360 = Fr. 11.48) und Fr. 464'933.00 (= Fr. 464'933.00 x 1 % x 1⁄360 = Fr. 12.91), insgesamt Fr. 24.39, zu bezahlen. 3. 3.1. Der Kläger verlangt in seinem Rechtsbegehren Ziffer 2, dass die Beklagte dazu verpflichtet werde, den fehlenden Betrag für Plan bbb in Höhe von Fr. 1'056.75 zuzüglich 1 % Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 und 2 % Zins vom 1. Januar 2019 bis 4. September 2019 zu bezahlen. In seiner Klagebegründung führt er diesbezüglich aus, das in der - 10 - Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2018 per Ende 2017 ausgewiesene Altersguthaben sei ursprünglich Fr. 1'056.75 zu tief gewesen, was dann zwar korrigiert worden sei. Der Fehlbetrag sei aber in seiner Austrittsab- rechnung per 31. Dezember 2018 als "Einlagen, Vorbezüge und Rückzah- lungen im laufenden Jahr", also im Jahr 2018, deklariert worden. Es handle sich dabei um eine Fehldeklaration. Er beantragt die Korrektur dieser Posi- tion, die tatsächlich Fr. 0.00 betragen habe, und der Position "Altersgutha- ben per Ende Vorjahr", die effektiv Fr. 436'951.10 betragen habe, und die Gutschrift des fehlenden Guthabens von Fr. 1'056.75 zuzüglich Zins (Klage S. 13 f.). Die Beklagte bringt vor, der Korrekturbetrag von Fr. 1'056.75 sei in die reg- lementarische Verzinsung einbezogen worden. Der Zinsanspruch in der Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2018 von Fr. 4'369.51 sei auf der Summe des Altersguthabens von Fr. 435'894.35 und des Korrekturbetrags von Fr. 1'056.75 bemessen worden. Aus dem gesonderten Ausweis des Korrekturbetrags sei dem Kläger somit kein Schaden entstanden (Kla- geantwort S. 8). 3.2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die PK-AETAS im Jahr 2018 eine Korrektur des Altersguthabens per 31. Dezember 2017 zu Gunsten des Klägers in Höhe von Fr. 1'056.75 vorgenommen hat. Der Austrittsabrech- nung der PK-AETAS per 31. Dezember 2018 (KB 7) kann entnommen wer- den, dass der im Jahr 2018 gutgeschriebene Zins von Fr. 4'369.50 auf der Grundlage des Altersguthabens per Ende 2017 von Fr. 435'894.35 und des nachträglich für das fragliche Jahr gutgeschriebenen Betrags von Fr. 1'056.75 ermittelt wurde. Der nachträglich gutgeschriebene Betrag ist somit korrekt verzinst worden. Dem Kläger ist durch die (nicht korrekte) De- klaration der Fr. 1'056.75 als "Einlagen, Vorbezüge und Rückzahlungen im laufenden Jahr" keinerlei Nachteil erwachsen. Das klägerische Rechtsbe- gehren Ziffer 2 ist entsprechend abzuweisen. 4. Der Kläger verlangt in Rechtsbegehren Ziffer 3, dass die Beklagte zu ver- pflichten sei, auf die Beträge gemäss den Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 einen Verzugszins von 5 % seit 29. Juni 2019, eventualiter seit 4. Septem- ber 2019, zu bezahlen. Vorliegend wird die Beklagte einzig dazu verpflichtet, dem Kläger auf des- sen Freizügigkeitskonto den auf seine Austrittsleistungen noch geschulde- ten Zins für einen Tag in der Höhe von Fr. 24.39 zu bezahlen. Soweit der Kläger verlangt, die Beklagte sei zu verpflichten, den "gesetzlichen Ver- zugszinssatz von 5 %" auf diesen Betrag zu bezahlen (Klage S. 14), macht er damit Verzugszinsen von 5 % auf Zinsen geltend. Wie bereits dargelegt, ist nicht erstellt, dass die die Beklagte mit der Auszahlung der - 11 - Austrittsleistungen in Verzug geraten ist (E. 2.5. hiervor). Im Übrigen sind Verzugszinsen in Art. 66 Abs. 2 BVG abschliessend geregelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Da der Kläger Verzugszinsen nicht für Beiträge, sondern für Zinsen fordert, besteht hierfür keine Anspruchsgrundlage. Ebenso besteht kein Raum für eine subsidiäre Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Da die übrigen vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend gemachten Forderungen einer rechtlichen Grundlage entbehren, ist ihm diesbezüglich auch kein Verzugszins zuzusprechen; folglich ist das in Ziffer 3 gestellte Rechtsbegehren abzuweisen. 5. Hinsichtlich des Rechtsbegehren Ziffer 5 des Klägers, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, den nach der Auskunftserteilung gemäss Ziffer 4 sich ergebenden respektive durch ihn zu beziffernden Betrag zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz be- schränkt wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruf- lichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die we- sentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechts- schriften enthalten sein müssen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). Aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, auf welchen Sachverhalt der Kläger seine Forderung stützt. Die erhobene Leistungsklage wird damit vom Klä- ger insoweit nicht substantiiert, weshalb das in Ziffer 5 gestellte Rechtsbe- gehren ebenfalls abzuweisen ist. 6. 6.1. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf dessen Konto bei der Freizügigkeitsstiftung G._____, Q._____, den Betrag von Fr. 24.39 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungs- träger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der versicherten Person (vgl. BGE 128 V 323; 126 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). - 12 - 6.3. Angesichts der Marginalität seines Obsiegens steht dem Kläger keine Par- teientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beklagte beantragt die Zu- sprache einer Parteientschädigung (Klageantwort S. 11). 6.3.1. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns ge- hören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr be- hauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). 6.3.2. Vorliegend ist die Klage zwar, soweit denn überhaupt darauf einzutreten ist, in weiten Teilen abzuweisen. Jedoch ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers weder ein Hinweis auf Leichtsinn noch auf Mutwilligkeit der Pro- zessführung. Die geltend gemachten Ansprüche bezogen sich im Wesent- lichen auf Informations- und Editionsbegehren, auf welche (nur) deshalb nicht einzutreten ist, weil das Versicherungsgericht hierfür sachlich nicht zuständig ist. Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren machte der Kläger als juristischer Laie im Rahmen seiner Möglichkeiten nachvollziehbare Aus- führungen, ohne offensichtlich haltlose oder wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufzustellen. Daher ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der versicherten Person keine Parteikosten aufzuerlegen sind, nicht gerechtfertigt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Klä- ger auf dessen Konto bei der Freizügigkeitsstiftung G._____, Q._____, den Betrag von Fr. 24.39 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert