Die eingereichte Klage beschränkte sich vorliegend auf vier Seiten und die Einreichung der dazugehörigen Unterlagen, welche mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ergänzt wurden. Sie lag damit im Rahmen des für eine Vorsorgeeinrichtung üblichen Inkassoaufwands. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 4'956.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2024 auf Fr. 4'656.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.