5.3.3. Gemäss Rechtsprechung haben bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person die obsiegenden Sozialversicherer Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit sie anwaltlich vertreten sind (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 f.). Ist eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich vertreten, besteht ein Parteientschädigungsanspruch nur, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Zusätzlich muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;