N. 8 zu Art. 79 SchKG). Die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 wurde vorliegend nicht gefordert und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1; Schreiben der Klägerin vom 24. Januar 2025). Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 kann daher der Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024; KB 7) erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 4'956.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2024 auf Fr. 4'656.50 zu beseitigen.