Weder aus der Klage noch aus den Beilagen ergibt sich, woraus die Klägerin das Datum vom 9. Januar 2024 als Beginn des Zinsenlaufs ableitet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Zahlung der Forderung von Fr. 4'656.50 per 31. Dezember 2023 bereits verspätet und somit in Verzug war (KB 3; 5; Anschlussvertrag Ziffer 5.4), was von der Beklagten nicht bestritten wird. Das Datum vom 9. Januar 2024 als Beginn des Zinsenlaufs ist somit nicht zu beanstanden. 4.4.5. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'956.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2024 auf Fr. 4'656.50 zu bezahlen.