4.4.4. Zu prüfen bleibt der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 9. Januar 2024 auf die offene Beitragsforderung von insgesamt Fr. 4'656.50 (vgl. E. 3. hiervor). Gemäss Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages erfolgt auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung, wobei in Ziffer 5.4 auf eine marktkonforme Verzinsung verwiesen wird. Ein Verzugszinssatz von 5 % erweist sich als marktkonformen Zinssatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) und ist nicht zu beanstanden. Weder aus der Klage noch aus den Beilagen ergibt sich, woraus die Klägerin das Datum vom 9. Januar 2024 als Beginn des Zinsenlaufs ableitet.