Gesetzgeber mit Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf andere Forderungen als Beiträge beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). Demnach darf auf ausserordentliche Gebühren, wie vorliegend die Mahngebühren, kein Verzugszins geltend gemacht werden. Gleiches hat für Zinsen zu gelten, denn bei aufgelaufenen Zinsen handelt es sich ebenfalls nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG. Demnach können weder auf den ohnehin nicht substantiierten aufgelaufenen Zinsen in Höhe von Fr. 43.00 und Fr. 5.85 noch auf den Mahngebühren von Fr. 300.00 Verzugszinsen verlangt werden.