Die Klägerin verweist in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2025 auf Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags, welche eine Abweichung des Zinseszinsverbots gemäss Art. 105 Abs. 3 OR enthalte, weshalb die Klägerin berechtigt sei, auf aufgelaufene Zinsen Verzugszinsen zu fordern. Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags sieht in Absatz 3 vor, dass ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen werde.