4.4.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE- LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). 4.4.3. Zu den geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % seit dem 9. Januar 2024 auf die Forderung von Fr. 5'005.35 ist Folgendes zu bemerken. Wie ausgeführt, umfasst diese Forderung aufgelaufene Verzugszinsen (Fr. 43.00; Fr. 5.85) sowie Mahngebühren (Fr. 300.00).