4.3. Die Klägerin verweist bezüglich der geltend gemachten Mahngebühren in Höhe von Fr. 300.00 auf das Kostenreglement. Das Kostenreglement wurde am 24. Januar 2025 zu den Akten gereicht. Aus Ziffer 2.1 ergibt sich eine Mahngebühr von Fr. 300.00 auf Beitragsausstände. Mit Schreiben vom 5. September 2023 (KB 6) wurden ausstehende Beiträge gemahnt. Die Mahngebühren sind damit hinreichend ausgewiesen und im Umfang von Fr. 300.00 zuzusprechen. -5-