4.2. Die Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 4'656.50 hat die Klägerin in ihrer Klageschrift sowie den Klagebeilagen (KB 2), hinreichend substantiiert. Die Beklagte hat die Forderung bzw. die Teilforderungen, aus denen sich diese zusammensetzt, durch Erhebung von Rechtsvorschlag zwar bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG), allerdings hat sie sich im Verfahren nicht geäussert. Die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 4'656.50 sind somit nachvollziehbar ausgewiesen und diese sind der Klägerin zuzusprechen.