2.4. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte die Beklagte den Anschlussvertrag samt Anhängen zu den Akten und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).