2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 20. August 2024 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2024 wurde die Klägerin aufgefordert, ihr Rechtsbegehren zu substantiieren und das in der Klagebergründung genannte Kostenreglement einzureichen.