FAR begeht gemäss Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (in der seit 1. April 2022 gültigen Fassung) unter anderem derjenige Arbeitgeber, der die provisorische oder definitive Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Der Tatbestand wird mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (KB 10). 4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 einzureichen. Die Beklagte habe es indes unterlassen, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Klage Rz. 12). Den Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: