Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR hat der Arbeitgeber der Klägerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Num- mer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (KB 2). Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (in der seit 1. April 2022 gültigen Fassung) unter anderem derjenige Arbeitgeber, der die provisorische oder definitive Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht.