3.5.2. Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a gelten die Bestimmungen des AVE GAV FAR für Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau). Die Beklagte verfolgt gemäss Handelsregistereintrag seit dem tt.mm.2022 folgenden Unternehmungszweck (Klagebeilage [KB] 5): "Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Strassenbau und Landschaftsgestaltung."