3.4. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 mit, deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Da sie die dieser zugestellten Selbstdeklarationsformulare nicht "bzw. nur unzureichend erhalten" habe, habe sie die Beklagte anhand -4- der ihr vorliegenden Informationen beurteilt, wobei sie zum Schluss gelangt sei, dass die Beklagte per tt.mm.2022 (Datum des Eintrags im Handelsregister; vgl. Klagebeilage [KB] 5) unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle und daher seither beitragspflichtig sei (KB 6).