2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem ein postalischer Zustellversuch dieser Verfügung gescheitert war und die Beklagte laut Handelsregister ihr Domizil zwischenzeitlich eingebüsst hatte, wurde die Verfügung am tt.mm. 2024 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Die Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: