6.3. Ausgangsgemäss hat die Beklagte dem Kläger eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'850.00 zu entrichten (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus dem Vertrag F für die Zeit vom 6. September 2021 bis 5. September 2023 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 10'500.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 5. April 2024 zu bezahlen und ihn vom 6. September 2021 bis 5. September 2023 im Umfang von 75 % von der Pflicht zur Prämienzahlung zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.