6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vertrag F für die Zeit vom 6. September 2021 bis 5. September 2023 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 10'500.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 5. April 2024 zu bezahlen und ihn für die Zeit vom 6. September 2021 bis 5. September 2023 im Umfang von 75 % von der Prämienzahlungspflicht zu befreien. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. - 18 - 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG).