Die Beklagte schuldet damit ab dem 5. April 2024 Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 10'500.00. Soweit der Kläger Verzugszins von 5 % auf die Prämienbefreiung verlangt (Rechtsbegehren Ziffer 2), ist darauf hinzuweisen, dass durch die Prämienbefreiung keine Leistung gewährt wird, sondern der Kläger von seiner Pflicht zur Bezahlung von Prämien befreit wird, weshalb auf die Prämienbefreiung keine Verzugszinsen geschuldet sind.