STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, Rz. 1270). Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen rechtfertigt es sich vorliegend, Art. 105 Abs. 1 OR analog anzuwenden. Demnach schuldet der Schuldner, der sich im Verzug befindet, Verzugszinsen erst ab der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage. Die Beklagte hat anerkannt, allfällige Verzugszinsen von 5 % ab Anhebung der Klage am 5. April 2024 zu schulden (Klageantwort Rz. 34 f.). Die Beklagte schuldet damit ab dem 5. April 2024 Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 10'500.00. Soweit der Kläger Verzugszins von 5 % auf die Prämienbefreiung verlangt (Rechtsbegehren