Die Beklagte bringt vor, dass es nach Art. 105 OR einer Mahnung bedürfe, damit Verzug eintrete. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR betreffe die Krankentaggeldversicherung und könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Zudem sei im Schreiben vom 21. September 2021 keine definitive Leistungsablehnung erfolgt (Duplik Rz. 32). Allfällige Verzugszinsen seien daher erst ab dem Datum der Klageeinreichung am 5. April 2024 geschuldet (Klageantwort Rz. 34 f.).