Der Kläger bringt vor, dass bei definitiver Ablehnung der Leistungspflicht durch das Versicherungsunternehmen die Forderung fällig werde und in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR ohne Mahnung Verzug eintrete (Replik Rz. 42). Deshalb seien ab dem Zeitpunkt des - 17 - Kündigungsschreibens vom 21. September 2021 Verzugszinsen geschuldet (Klage Rz. 44).