Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Police F für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach Ablauf der Wartefrist von 720 Tagen eine Prämienbefreiung vorsieht (Klage Rz. 46; Klageantwort Rz. 37). Demnach ist der Kläger für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum 5. September 2023 im Umfang von 75 % von der Pflicht zur Prämienzahlung zu befreien (vgl. Ziffer 2 der Zusatzbedingungen zur Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall). 5. 5.1. Streitig ist sodann, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen geschuldet sind.