Die Beklagte erhebt eventualiter die Einrede der Verrechnung und macht geltend, sie habe ab dem 25. März 2021 Prämienbefreiungen und eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Daher seien die bis zum 5. Juni 2021 erbrachten Leistungen mit den Ansprüchen des Klägers zu verrechnen (Klageantwort Rz. 33). Sie verweist dabei insbesondere auf die Erstabrechnung Erwerbsunfähigkeit vom 6. Juli 2021 (KB 13). Allerdings beziffert die Beklagte die für den Zeitraum vom 25. März bis 5. Juni 2021 gewährten Leistungen in ihren Rechtsschriften nicht.