Rz. 33). Dies wird in der Replik vom Kläger anerkannt (Replik Rz. 3), womit der Zeitpunkt des Beginns der Leistungspflicht unbestritten ist. Die vom Kläger in der Replik erfolgte Berechnung des Erwerbsunfähigkeitsgrades (Replik Rz. 36–40) wurde von der Beklagten nicht bestritten (Duplik Rz. 31) und ist ausweislich der Akten nicht weiter zu beanstanden. Demnach steht aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 61.8 % dem Kläger gemäss Ziffer 2 der Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall eine Rentenhöhe von 75 % zu. Somit hat der Kläger Anspruch auf 75 % der vereinbarten Rente von Fr. 7'000.00, was jährlich Fr. 5'250.00 entspricht.