Das Unterlassen solcher Abklärungen bis zum 10. Juni 2021, rund ein Jahr und sieben Monate nach Erhalt der Akten der Krankentaggeldversicherung, als die Beklagte schliesslich bei Dr. med. D._____ nach weiteren Informationen fragte, war nicht gerechtfertigt, weshalb die am 21. September 2021 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Beklagte verspätet (vgl. E. 3.3.) erfolgte.