vgl. auch BGE 118 III 333 E. 3c S. 340). Der Umstand, dass eine Wartefrist von 720 Tagen zur Leistungsausrichtung bestand, steht mit der vorliegend relevanten Frage der Anzeigepflichtverletzung in keinem Zusammenhang und entband die Beklagte insbesondere nicht davon, beim Vorliegen der konkreten Verdachtsmomente weitere Abklärungen vorzunehmen. Das Unterlassen solcher Abklärungen bis zum 10. Juni 2021, rund ein Jahr und sieben Monate nach Erhalt der Akten der Krankentaggeldversicherung, als die Beklagte schliesslich bei Dr. med. D.__