Durch die Übermittlung dieser Akten seitens der Krankentaggeldversicherung am 5. November 2019 erhielt die Beklagte zwar einen konkreten Verdacht auf eine mögliche Verletzung der Anzeigepflicht, verfügte jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht über alle relevanten Informationen, um eine endgültige Beurteilung vorzunehmen. Ungeachtet dessen wäre die Beklagte nach dem Erhalt der Akten im November 2019 verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, um die Verdachtsmomente zu erhärten oder auszuräumen (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.4.2.; B 79/06 vom 13. August 2007 E. 4.3; vgl. auch BGE 118 III 333 E. 3c S. 340).