3.5. Aus den Akten der Krankentaggeldversicherung, namentlich dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. März 2018, geht hervor, dass sich der Kläger bereits von August 2012 bis Juni 2013 in psychiatrischer Behandlung befand. Selbst unter der Annahme, dass es sich hierbei um anamnestische Angaben handle, wie dies die Beklagte behauptet (Klageantwort Rz. 20), ergeben sich aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. März 2018 konkrete Verdachtsgründe für eine Anzeigepflichtverletzung aufgrund von Alkohol- und Cannabis-Abusus, Beeinträchtigungen der Psyche des Klägers und einer entsprechenden therapeutischen Behandlung.