Seit der Jugend hätten Verhaltensauffälligkeiten bestanden, mit bis ins Erwachsenenalter anhaltend übermässigem Alko- hol- und teilweise Cannabiskonsum. Diese Angaben stünden im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, weshalb eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliege (KB 14 S. 3). Die Akten der Krankentaggeldversicherung wurden der Beklagten mit E-Mail vom 5. November 2019 überstellt (KB 5). Diesen lässt sich hinsichtlich einer vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung im Wesentlichen Folgendes entnehmen: