Es genügt nicht, wenn der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung lediglich vermutet (Urteil des Bundesgerichts 4A_285/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 3.1 mit Hinweisen) oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine solche schliessen konnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 78/06 vom 21. Dezember 2006 E. 4). Dieses Wissen kann er auch erlangen, wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (BGE 119 V 283 E. 5a S. 287 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 4.2.1).