2012 mit Alkoholproblemen und entsprechender psychiatrischer Therapie nichts Weiteres als anamnestische Angaben vorhanden. Nach Eingang der IV-Akten am 26. Mai 2021 habe weiterer Abklärungsbedarf bestanden, dem die Beklagte zeitnah nachgegangen sei (Klageantwort Rz. 21).