_ vom 6. März 2018 sei nicht ersichtlich, ob es sich bei der integrierten psychiatrischen Behandlung um eine eigene oder eine von einem anderen Arzt vorgenommene Behandlung handle, und es sei bei den gestellten Diagnosen unklar, ob diese eigene oder fremde seien oder wann diese gestellt worden seien (Klageantwort Rz. 20). Sichere Kenntnis, dass die Antragsfragen unrichtig beantwortet worden seien, sei bei rein anamnestischen Angaben nicht gegeben (Klageantwort Rz. 19). Auch aus dem Bericht der PDAG vom 15. Mai 2020 seien bezüglich des Burnouts im Jahr - 13 -