Die fristauslösenden echtzeitlichen Berichte seien bei der Beklagten am 13. September 2021 eingegangen, und die Kündigung sei am 21. September 2021 erfolgt (Klageantwort Rz. 17). Aus dem sich in den Akten der Taggeldversicherung befindlichen Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. März 2018 sei nicht ersichtlich, ob es sich bei der integrierten psychiatrischen Behandlung um eine eigene oder eine von einem anderen Arzt vorgenommene Behandlung handle, und es sei bei den gestellten Diagnosen unklar, ob diese eigene oder fremde seien oder wann diese gestellt worden seien (Klageantwort Rz. 20).