Die Beklagte macht dagegen geltend, dass die Kündigung rechtzeitig erfolgt sei. Sie sei nicht gehalten gewesen, nach Eingang der Akten der Krankentaggeldversicherung weitere Nachforschungen anzustellen, da die Wartefrist noch zwei Jahre bis und mit 5. September 2021 gedauert habe und notorischerweise nicht damit zu rechnen sei, dass während der gesamten Wartefrist und darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde (Klageantwort Rz. 16). Die fristauslösenden echtzeitlichen Berichte seien bei der Beklagten am 13. September 2021 eingegangen, und die Kündigung sei am 21. September 2021 erfolgt (Klageantwort Rz. 17).