Unter den dort aufgeführten Diagnosen fänden sich ein Zustand nach schwer/mittelgradig depressivem Zustand im Sommer 2012, sowie "in Vergangenheit rezidivierend Alkohol-/Cannabis- Abusus im Sinne einer dysfunktionalen Selbsttherapie". Aus dem Bericht gehe zudem hervor, dass sich der Kläger vom August 2012 bis Juni 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. D._____ befunden habe (Klage Rz. 20 und 23). Die Beklagte habe aber erst im September 2021 den Versicherungsvertrag aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung gekündigt.