3. 3.1. Mit Schreiben vom 21. September 2021 kündigte die Beklagte die beiden Lebensversicherungsverträge wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger (KB 14). Die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger ist vorliegend unumstritten. Hingegen ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Kündigung mit Schreiben vom 21. September 2021 rechtzeitig erfolgte.