2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die komplexe posttraumatische Belastungsstörung noch die rezidivierende depressive Störung bereits vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrags ausbrachen. Die Beklagte kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass die beim Kläger eingetretene Gesundheitsschädigung nicht vom Versicherungsvertrag (Police Nr. F) gedeckt sei. - 12 -