Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Alkohol- oder Cannabiskonsum ergibt sich aus den Akten somit nicht. Wie es sich mit einem allfälligen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrags im Jahr 2015 verhält, kann damit offenbleiben, da diese Diagnosen jedenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers hatten.