fest, dass labordiagnostisch kein Ethylglucuronid im Urin habe nachgewiesen werden können und daher keine Anhaltspunkte für einen aktuellen oder relevanten Alkoholmissbrauch bestünden (KB 23 S. 31). Dr. med. C._____ diagnostizierte lediglich einen „Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1/12.1)“ (VB 24 S. 27).