Im Gutachten von Dr. med. B._____ vom 5. August 2021 wurde ein zeitweiliger schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden diagnostiziert, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers (KB 23 S. 28; S. 31). Dr. med. B._____ hielt fest, dass der Cannabiskonsum zwar nachweisbar sei, aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (KB 23 S. 31). Hinsichtlich eines Alkoholkonsums stellte Dr. med. B._____ fest, dass labordiagnostisch kein Ethylglucuronid im Urin habe nachgewiesen werden können und daher keine Anhaltspunkte für einen aktuellen oder relevanten Alkoholmissbrauch bestünden (KB 23 S. 31)