Ein Zusammenhang zwischen der ab 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und den 2012 diagnostizierten psychischen Erkrankungen ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Beklagte, welche sich auf einen Deckungsausschluss beruft, trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Klage Rz. 20-28). 2.8. Die Beklagte führt weiter an, dass bereits vor Vertragsabschluss ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden bestanden hätten, weshalb für diese Vorerkrankungen keine Versicherungsdeckung bestehe (Klageantwort Rz. 7; Duplik Rz. 20–24).