Auch Dr. med. B._____ ging in seinem Gutachten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst ab April 2017 aus und er hielt fest, die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1), bestehe seit 2017 (KB 23 S. 38). Den übrigen medizinischen Berichten lässt sich ebenfalls kein Zusammenhang zwischen den 2012 diagnostizierten psychischen Erkrankungen und der ab April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit entnehmen. - 11 -