betrachtete die depressive Episode von 2012 somit als abgeschlossenes Ereignis, was gegen einen Zusammenhang mit der Erkrankung im Jahr 2017 spricht. Alleine aus der Formulierung "Zustand nach" lässt sich überdies grundsätzlich kein Schluss auf einen Zusammenhang zwischen zwei Erkrankungen ziehen, zumal der Arzt keinerlei diesbezüglichen Ausführungen gemacht hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_1016/2010 vom 31. Mai 2011 E. 2.2). Eine rezidivierende depressive Störung wurde von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 6. März 2018 lediglich als Differenzialdiagnose erwähnt. Auch Dr. med.